L4L agency | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der Firma LEDFORLIVING

Inhaber Martin Theiler

Wünschendorf 230, Top 15

8200 Gleisdorf

ÖSTERREICH/AUSTRIA

 

 

1.Allgemeines

1.1 Die Lieferfirma LEDFORLIVING wird im folgenden kurz „LFL“ genannt. Als rechtliche Grundlage für eine zufriedenstellende  Abwicklung von Bestellungen und Lieferungen werden von LFL ausschließen die folgenden Geschäftsbedingungen akzeptiert. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausnahmslos ausgeschlossen, maßgebend sind demnach lediglich die nachfolgend angeführten Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.

Verbrauchergeschäfte: Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes  gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen bzw. Bedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz u.a. zum Schutz von  Verbrauchern statuierte Normen nicht zwingend andere Regelungen vorsehen; diesbezüglich wird an dieser Stelle auf die für Verbrauchergeschäfte anzuwendenden gesetzlichen Normen verwiesen.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung erbringen.

2.2 Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden  bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieser Schriftformerfordernis.

 

3. Liefertermine, Nachfristen und Teillieferungen

3.1 Liefertermine und Fristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

3.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf unserem Konto. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Kunden abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

3.3 Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.

3.4 Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist ist in jedem Fall unangemessen, wenn sie weniger als drei Wochen beträgt. Je nach Art der geschuldeten Leistung kann eine längere Nachfrist erforderlich sein.

3.5 Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen ungewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Besteller für die Leistungserbringung gesetzte Frist. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden mit.

3.6 Vor Ablauf der gem. Nr.3.5 verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als sechs Wochen andauert. In diesem Fall sind auch wir zum Rücktritt berechtigt, Ist der Kunde vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

3.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegen stehen.

3.8 Insofern kein Transport an den Auftraggeber vereinbart wurde, hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung der Abholmöglichkeit die bestellte Ware am vereinbarten Sitz von LFL abzuholen. Für den Fall dass innerhalb der zuvor genannten Zeitraumes keine Übernahme erfolgt, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Ware auf Gefahr des Auftraggebers zu lagern und die Lagergebühren nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Übernahme steht dem Auftragnehmer zusätzlich das Recht zu, nach Ablauf de zuvor angeführten 14 Tagefrist unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.

3.9 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Sollten bestellte Waren nicht angenommen werden, berechnet die Verkäuferin die angefallenen Fracht-, Verpackungs- und Lagekosten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Fracht ab Lager und schließen zusätzlich, vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen oder Liefermodalitäten nicht ein, ausgenommen es wird Abweichendes schriftlich vereinbart.

 

4.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, dürfen wir vom Kunden die Zustimmung zu einer Erhöhung der vereinbarten  Preise verlangen, soweit die von uns verlangte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises beträgt, in diesem Fall sind wir Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4.3 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit dies dem Auftragnehmer möglich ist, unverzüglich nach Lieferung. Die Zahlung des Auftraggebers ist unverzüglich nach Fakturierung ohne jeglichen Abzug und spesenfrei fällig.

 

4.4 Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarungen sind Fakturen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 14 Tagen netto zu begleichen. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange frühere, bereits  getätigte Rechnungen des Käufers noch unbeglichen sind.

 

4.5 Teillieferungen hat der Kunde entsprechend Nr. 4.4 zu zahlen.

 

4.6 Der Kunde  darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur in diesen Fällen zu.

 

4.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden abhängig zu machen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins-. und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

4.8 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergeben, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen- auch der noch nicht fälligen- Rechnungen oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erbringt der Kunde die geforderte Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt uns vorbehalten.

 

4.9 Im Hinblick auf Aufträge, welche mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeder einzelnen Teillieferung Rechnung zu legen. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen werden zuerst auf Kosten (wie für Mahnungen, Inkassospesen sowie Anwaltskosten), dann auf Zinsen und sodann auf dass Kapital angerechnet.

 

4.10 Im Falle des Zahlungsverzuges werden ausdrücklich 5% über die banküblichen Zinsen hinaus als Verzugszinsen vereinbart. Für den Fall dessen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien Ratenzahlung vereinbart wird, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzuges mit zwei aufeinander folgenden Raten berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist dem Auftraggeber den Terminverlust bekanntzugeben und den gesamten ausständigen Betrag sofort fällig zu stellen.

 

4.11 Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verpflichtet sich dieser, dem Auftragnehmer sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten, wie etwa Inkassospesen, Anwaltshonorare, etc. zu refundieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich zusätzlich, für jede erfolgte Mahnung, welche  direkt durch den Auftragnehmer erfolgt, diesem dafür pro erfolgter Mahnung eine Pauschalentschädigung von €15,00 zu bezahlen.

 

  1. Gefahrenübergang

 

5.1 Die Gefahr einer zufälligen Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der von uns gelieferten Produkte geht im Falle der Versendung mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Versendung.

  1. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Sämtliche von uns gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Kunde gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich selbständig tätig, so geht das Eigentum erst mit Ausgleich aller Zahlungsforderungen, die uns aus der  Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen, auf diesen über.

 

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er hat sich dabei seinerseits das Eigentum an der Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Ferner tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiter veräußert.

 

6.3 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderem Waren, die uns nicht gehören, weiter veräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde die ihm hieraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes an uns ab.

 

6.4 Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so geschieht dies für uns als Hersteller, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verarbeitet oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Der Kunde hat die neu hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.

 

6.5 Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

6.6 Die Befugnis des Bestellers, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, besteht nur, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, oder bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesen Fällen erlischt die Befugnis des Kunden, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.

 

6.7 Der Kunde hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwenigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten.

 

6.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Diebstahl, Bruch, Feuer-. Wasser- und sonstige Schäden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Kunden aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Kunde in Höhe des Verkehrswertes der Ware an uns ab. Weist der Kunde uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf seine Kosten zu versichern.

 

6.9 Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an uns ab-getretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

 

6.10 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, uns aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.

 

6.11 Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur vollständigen Freistellung aus allen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

 

7. Gewährleistung 

 

7.1 Wir gewährleisten, dass unsere Produkte und Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Allerdings kann nach dem gegenwärtigen Stand der Technik die ständige fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert werden.

 

7.2 Der Auftraggeber haftet lediglich für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschafen einer Ware, worunter die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften sowie jene Eigenschaften, welche bei sachgerechter und zweckentsprechender Anwendung an das Produkt gestellt werden können, fallen darüberhinaus gehende ausdrücklich bedungene Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den des Auftragnehmers. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind unverbindlich und ohne Gewähr. Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer vereinbaren ausdrücklich mit Ausnahme von Personenschäden den Ausschluss eine allfälligen Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit.

 

7.3 Offensichtliche Mängel muss der Kunde uns innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die von uns gelieferte Ware unverzüglich und die dabei feststellbaren Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Sonstige Mängel hat der Kunde unverzüglich, das heißt spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt bzw. gerügt, so gilt die Ware insoweit als genehmigt.

 

7.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 7.2 als genehmigt, so steht dem Kunden zunächst lediglich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, welche nach unserer  Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgen kann. Ersetzte Waren oder Produktteile gehen in unser Eigentum über. Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung  zur Umgehung der Auswirkungen von Mängeln.

 

7.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erbracht, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzten oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde wegen eines Mangels den Kaufpreis herabgesetzt, so kann er nicht wegen desselben Mangels vom Vertrag zurücktreten.

 

7.6 Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur unter den Einschränkungen der nachfolgenden Nr. 8 zu.

 

7.7 Sämtliche Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossenen, soweit an der von uns gelieferten Ware Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch Kunden selbst oder Dritte ausgeführt werden und nicht auszuschließen ist, dass der Mangel hierauf beruht. Ferner leisten wir keine Gewähr für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:

-betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß;

-unsachgemäßer Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden;

-Betrieb mit falscher Stromart oder- spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen;

-Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen;

-Feuchtigkeit oder ungeeignete Temperaturen.

 

Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Kennzeichen entfernt, oder unleserlich gemacht werden.

 

7.8 Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt, wenn unser Kunde Verbraucher, also eine natürliche Person ist, die weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt ferner nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7.9 Wir weisen darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht ausgeschlossenen werden können. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammen arbeiten. Nach gegenwärtigem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller eventuell auftretenden Fehler nicht gewährleistet werden

 

8.Haftung

 

8.1 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

 

8.2 Die Haftungsbeschränkung in Nr. 9.1 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

 

9.1 Wir verpflichten uns. den Kunden von der Haftung freizustellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung eines in Österreich geltenden gewerblichen Schutzrechts (einschließlich Urheberrechts) gegen den Kunden wegen der Nutzung eines von uns gelieferten Produktes geltend gemacht werden, sofern der Kunde uns unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche schriftlich informiert hat und uns alle Regelungen vorbehalten bleiben.

 

9.2 Sollte aufgrund solcher Ansprüche eine Verwendung des Produktes zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein, werden wir das Produkt nach eigener Wahl entweder derartig abwandeln oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den vom Kunden entrichteten Kaufpreis abzüglich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen zurückerstatten.

 

9.3 Darüber hinausgehende Verpflichtungen treffen uns nicht. Wir haften auch nicht für Schutzrechtsverletzungen, die dadurch hervorgerufen werden, dass ein von uns geliefertes Produkt geändert, in unsachgemäßer Weise verwendet oder mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

10. Ausfuhrkontrollbestimmungen 

 

10.1 Die von uns gelierten Produkte und deren technisches Know-How sind nur zum Verbleib in der Österreich bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen österreichischen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten.

 

10.2 Der Kunde ist für die Einhaltung der sogenannten Ausfuhrkontrollbestimmungen auch durch seine Abnehmer verantwortlich und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.

 

10.3 Bei ausländischen Kunden und Rechtsgeschäften mit dem Ausland sind die von uns gelieferten Produkte und deren technisches Know-How nur zur Benutzung und zum Verbleib in dem jeweiligen Lieferland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich,vor einem beabsichtigten Export oder Reexport alle einschlägigen österreichischen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten.

 

11. Schlussbestimmungen 

 

11.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

11.2 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.

 

11.3 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von LFL mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.

 

12. Sonstiges

 

12.1 Alle Kataloge wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Jedoch übernehmen wir für technische Angaben in den Katalogen keine Haftung.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht.

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz von LFL. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar zwischen LFL und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten wird Gleisdorf als örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart. Verlegt der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Österreich ins Ausland, ist Gerichtsstand der Sitz von LFL in Gleisdorf.

13.2 LFL ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtstand zu belangen. Im Falle eines allfälligen Rechtsstreites gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, wobei die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen wird.

13.3 Auf das Vertragsverhältnis mit allen unseren Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.